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   FG Niedersachsen, 10.12.2003 - 4 K 508/01   

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FG Niedersachsen, 10.12.2003 - 4 K 508/01 (https://dejure.org/2003,4596)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.12.2003 - 4 K 508/01 (https://dejure.org/2003,4596)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Dezember 2003 - 4 K 508/01 (https://dejure.org/2003,4596)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweijährigen Frist für die Antragsveranlagung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG; § 110 Abs. 1 S. 1 AO 1977
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis über Antragsfristen

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 110
    Wiedereinsetzung; Antragsfrist; Fristversäumnis; Ausschlussfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweijährigen Frist für die Antragsveranlagung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweijährigen Frist für die Antragsveranlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung bei versäumter Antragsfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis über Antragsfristen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für die Antragsveranlagung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 506
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Köln, 24.10.2000 - 8 K 1839/00

    Durchführung einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer; Versäumung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2003 - 4 K 508/01
    Gleich zu behandeln sind Fälle, bei denen eine unverschuldete Unkenntnis einer einzuhaltenden gesetzlichen Frist vorliegt (vgl. etwa für die hier versäumte Frist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, FG Köln, Urteil vom 24.10.2000 - 8 K 1839/00 - EFG 2001, 755; ferner Klein/Brockmeyer, a.a.O., Tz 15; Tipke/ Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., § 110 Tz. 14; Schmidt/Glanegger, EStG, 22. Aufl. 2003, § 46 Tz 87; a.A. FG des Saarlandes, Urteil vom 25.09.2002 - 1 K 361/01 - EFG 1610, das sich zu Unrecht auf den Beschluss des BFH vom 08.05.1996 - X B 166/95 - BFH/NV 1996, 771 beruft und Nds. FG, Urteil vom 26.02.2003 - 2 K 881/99 - nicht veröffentlicht).

    Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des FG Köln, Urteil vom 24.10.2000, a.a.O., uneingeschränkt an.

    Das Unterlassen einer solchen Nachfrage ist deshalb auch nicht als sorgfaltswidrig zu bewerten (vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung, BVerfG, Beschluss vom 28.01.1981 - 1 BvL 131/78 - BStBl II 1982, 234 [235 f.] und FG Köln, Urteil vom 24.10.2000, a.a.O.).

  • BVerfG, 28.01.1981 - 1 BvL 131/78

    Zulässigkeit einer Vorlage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2003 - 4 K 508/01
    Das Unterlassen einer solchen Nachfrage ist deshalb auch nicht als sorgfaltswidrig zu bewerten (vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung, BVerfG, Beschluss vom 28.01.1981 - 1 BvL 131/78 - BStBl II 1982, 234 [235 f.] und FG Köln, Urteil vom 24.10.2000, a.a.O.).
  • BFH, 08.05.1996 - X B 166/95

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2003 - 4 K 508/01
    Gleich zu behandeln sind Fälle, bei denen eine unverschuldete Unkenntnis einer einzuhaltenden gesetzlichen Frist vorliegt (vgl. etwa für die hier versäumte Frist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, FG Köln, Urteil vom 24.10.2000 - 8 K 1839/00 - EFG 2001, 755; ferner Klein/Brockmeyer, a.a.O., Tz 15; Tipke/ Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., § 110 Tz. 14; Schmidt/Glanegger, EStG, 22. Aufl. 2003, § 46 Tz 87; a.A. FG des Saarlandes, Urteil vom 25.09.2002 - 1 K 361/01 - EFG 1610, das sich zu Unrecht auf den Beschluss des BFH vom 08.05.1996 - X B 166/95 - BFH/NV 1996, 771 beruft und Nds. FG, Urteil vom 26.02.2003 - 2 K 881/99 - nicht veröffentlicht).
  • FG Saarland, 25.09.2002 - 1 K 361/01

    Wiedereinsetzung bei rechtsirrtümlicher Unkenntnis der Ausschlussfrist für eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2003 - 4 K 508/01
    Gleich zu behandeln sind Fälle, bei denen eine unverschuldete Unkenntnis einer einzuhaltenden gesetzlichen Frist vorliegt (vgl. etwa für die hier versäumte Frist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, FG Köln, Urteil vom 24.10.2000 - 8 K 1839/00 - EFG 2001, 755; ferner Klein/Brockmeyer, a.a.O., Tz 15; Tipke/ Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., § 110 Tz. 14; Schmidt/Glanegger, EStG, 22. Aufl. 2003, § 46 Tz 87; a.A. FG des Saarlandes, Urteil vom 25.09.2002 - 1 K 361/01 - EFG 1610, das sich zu Unrecht auf den Beschluss des BFH vom 08.05.1996 - X B 166/95 - BFH/NV 1996, 771 beruft und Nds. FG, Urteil vom 26.02.2003 - 2 K 881/99 - nicht veröffentlicht).
  • FG Niedersachsen, 26.02.2003 - 2 K 881/99

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Erhalt des "Ratgebers für alle

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2003 - 4 K 508/01
    Gleich zu behandeln sind Fälle, bei denen eine unverschuldete Unkenntnis einer einzuhaltenden gesetzlichen Frist vorliegt (vgl. etwa für die hier versäumte Frist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, FG Köln, Urteil vom 24.10.2000 - 8 K 1839/00 - EFG 2001, 755; ferner Klein/Brockmeyer, a.a.O., Tz 15; Tipke/ Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., § 110 Tz. 14; Schmidt/Glanegger, EStG, 22. Aufl. 2003, § 46 Tz 87; a.A. FG des Saarlandes, Urteil vom 25.09.2002 - 1 K 361/01 - EFG 1610, das sich zu Unrecht auf den Beschluss des BFH vom 08.05.1996 - X B 166/95 - BFH/NV 1996, 771 beruft und Nds. FG, Urteil vom 26.02.2003 - 2 K 881/99 - nicht veröffentlicht).
  • BFH, 08.03.1957 - VI 117/55 U

    Frist für einen Antrag auf Veranlagung wegen berechtigter Interessen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.12.2003 - 4 K 508/01
    Ausgehend von diesem Verschuldensbegriff hat die Rechtsprechung schon früh anerkannt, dass ein Rechtsirrtum über Verfahrensrecht, etwa den Beginn oder das Ende einer Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (vgl. etwa BFH, Urteil vom 08.03.1957 - VI 117/55 U - BStBl III 1957, 190).
  • VG Lüneburg, 21.09.2005 - 1 A 80/03

    Beihilfe; Beamter; Verjährung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Zu den Hinderungsgründen zählen auch Irrtum und Unkenntnis (Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 8. Aufl., § 32 Rdn. 18) - ggf. auch Unkenntnis über eine einzuhaltende Frist (vgl. insoweit Nds. FG, Urt. v. 10.12.2003 - 4 K 508/01 - in DstRE 2004, 1497 m.w.N.).

    Die Beschränkung auf die nur schriftlich vorgebrachten Gründe greift zu kurz: Vielmehr ist über diese Gründe hinaus aus dem breiten Spektrum an Hinderungsgründen (Kopp/ Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 8. Auflage, § 32 Rdn. 18 m.w.N.) hier noch auf andere Gründe - auch auf die Unkenntnis und den Irrtum des Klägers über die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 BhV (vgl. Nds. FG, Urt. v. 10.12.2003 - 4 K 508/01 - in DstRE 2004, 1497 m.w.N.; Klemm, NVwZ 1989, 103 m.w.N.) - zurückzugreifen.

  • FG Niedersachsen, 26.08.2005 - 7 K 138/05

    Anforderungen an eine Veranlagung zur Einkommensteuer; Voraussetzungen für eine

    Der Kläger beruft sich auf das Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 4 K 508/01, durch das dem dortigen Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, weil er die Frist nicht gekannt hatte.

    Er hat sich vielmehr auf das Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 4 K 508/01 berufen, welches einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung stattgegeben hatte, die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG sei nicht in ausreichendem Maße für die Steuerpflichtigen erkennbar und in den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung werde nicht hinreichend deutlich auf die Frist hingewiesen.

  • FG Niedersachsen, 26.08.2005 - 7 K 137/05

    Anforderungen an die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ; Voraussetzungen für

    Der Kläger beruft sich auf das Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 4 K 508/01, durch das dem dortigen Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, weil er die Frist nicht gekannt hatte.

    Er hat sich vielmehr auf das Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 4 K 508/01 berufen, welches einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung stattgegeben hatte, die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG sei nicht in ausreichendem Maße für die Steuerpflichtigen erkennbar und in den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung werde nicht hinreichend deutlich auf die Frist hingewiesen.

  • FG Niedersachsen, 25.08.2005 - 7 K 55/05

    Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung

    Die Klägerin beruft sich auf das Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 4 K 508/01, durch das dem dortigen Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, weil er die Frist nicht gekannt hatte.

    Sie hat sich vielmehr auf das Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 4 K 508/01 berufen, welches einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung stattgegeben hatte, die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG sei nicht in ausreichendem Maße für die Steuerpflichtigen erkennbar und in den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung werde nicht hinreichend deutlich auf die Frist hingewiesen.

  • BFH, 22.05.2006 - VI R 46/04

    Wiedereinsetzung bei Unkenntnis der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 506 veröffentlichten Gründen statt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.09.2004 - 3 K 1810/03

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für die Antragsveranlagung

    Dabei kann dahinstehen, ob diese "Anleitung" für den steuerlichen Laien ausreichend übersichtlich ist (dies verneinend z.B. FG Niedersachsen, Urteil vom 10.Dezember 2003 - 4 K 508/01, EFG 2004, 506).
  • FG Münster, 10.11.2005 - 8 K 4606/02

    Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Frist für die Einkommensteuerveranlagung

    Der Senat hält deshalb auch nicht die Gründe des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.12.2003 4 K 508/01 EFG 2004, 506 (Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH VI R 46/04) auf den Streitfall für übertragbar.
  • FG Düsseldorf, 19.01.2006 - 15 K 3320/04

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die zweijährige Antragsfrist für die Durchführung

    Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob den Klägern schon aufgrund der Hinweise im Lohnsteuerratgeber 2001 und den Hinweisen zur Einkommensteuer 2001 die Frist hätte bekannt sein müssen (vgl. dazu Urteile des FG Köln vom 23.04.2004 10 K 766/04, EFG 2005, 788; des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.12.2003 4 K 508/01, EFG 2004, 506 und des FG Münster vom 10.11.2005 8 K 4606/02 E, juris), kommt es aufgrund der positiven Kenntnis der Kläger daher nicht mehr an.
  • FG Hamburg, 12.12.2005 - VI 168/04

    Verschulden bei Versäumung der Frist zur Antragsveranlagung

    Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die von Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage an, ob die fehlende Kenntnis der Frist ein Verschulden ausschließt (dagegen FG Saarland, Urteil vom 25.9.2002 - 1 K 361/01, EFG 2002, 1610 , rkr.; FG Niedersachsen, Urteil vom 26.2.2003 - 2 K 881/99, EFG 2003, 1058 , rkr.; Schmidt/Glanegger, EStG § 46 Rz. 87; a.A. FG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2003 - 4 K 508/01, EFG 2004, 506 , Revision VI R 46/04).
  • FG München, 29.11.2006 - 9 K 3536/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist für

    Zur Begründung seiner Klage stützt sich der Antragsteller auf das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 10. Dezember 2003 4 K 508/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 506 ).
  • FG Berlin, 22.12.2005 - 10 K 10270/05

    Unkenntnis über Zwei-Jahres-Frist für eine Antragsveranlagung als

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